BGH: KEINE UMLEGUNG VON VERWALTUNGSKOSTEN AUF PRIVATMIETER
Der Bundesgerichtshof sieht nach einer kürzlich ergangenen Entscheidung keine rechtliche Grundlage dafür, dass Vermieter von ihren privaten Mietern die Abgeltung von ihnen entstehenden Verwaltungskosten durch eine im Mietvertrag gesondert ausgewiesene Pauschale verlangen können (Aktenzeichen: VIII ZR 254/17, Urteil vom 19.12.2018).
Zum Sachverhalt
Der Vermieter hatte in dem 2015 geschlossenen Mietvertrag eine zusätzliche, von ihm so bezeichnete »Verwaltungskostenpauschale« in Höhe von 34,38 Euro monatlich eingestellt. Der Mieter entrichtete diese knapp eineinhalb Jahre lang, dann zog er vor Gericht, machte dort die Unwirksamkeit der betreffenden Vereinbarung geltend und verlangte Erstattung der nunmehr über dem Betrag von 600,- Euro liegenden Gesamtsumme.
Das Amtsgericht wies die Klage zunächst ab. Auf die Berufung des Klägers hin änderte das Landgericht die erstinstanzliche Entscheidung ab und verurteilte den Vermieter zur Rückzahlung. Die Revision wurde zugelassen, hatte jedoch keinen Erfolg.
Aus dem Urteil
Nach § 1 der Betriebskostenverordnung (BetrKV) gehören Verwaltungskosten nicht zu den Betriebskosten, die nach § 556 BGB dem Mieter in Rechnung gestellt werden können. Der Vermieter versuchte durch die von ihm gewählte Aufschlüsselung im Mietvertrag, die Verwaltungskosten als Bestandteil der Grundmiete statt als Betriebskosten dem Mieter zusätzlich aufzuerlegen. Dies beanstandete der BGH als von den Bestimmungen des § 556 BGB zum Nachteil des Mieters abweichend und bestätigte die Vertragsunwirksamkeit.
Der BGH weist darauf hin, dass die in Frage stehenden Verwaltungskosten ihrer Natur nach sehr wohl als Betriebskosten einzustufen sind. Dies zeige sich bereits darin, dass im Bereich der Geschäftsraumvermietung - anders als bei Privatmietverträgen - die Umlage von Verwaltungskosten als Betriebskosten grundsätzlich zulässig und üblich ist. Im Übrigen hätte der Vermieter absolut transparent durch den Mietvertrag und den Text seiner Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) Klarheit darüber schaffen müssen, dass bei ihm Verwaltungskosten als Bestandteil der Grundmiete betrachtet würden - wofür allerdings dem BGH zufolge wiederum kaum Gesichtspunkte einer rechtlichen Haltbarkeit erkennbar wären.
Dem Vermieter bleibt es nach wie vor freigestellt, Verwaltungskosten herauszurechnen, auch in Form einer Pauschale. Der betreffende Betrag versteht sich dann jedoch immer inklusive der Kaltmiete, und nicht als zusätzliche Kostenposition zulasten des Mieters. Mit der vereinbarten Miete sind grundsätzlich alle Aufwendungen des Vermieters abgegolten, soweit sie nicht unter die gesetzlich gesondert bestimmten Betriebs- und Heizkosten fallen. Hierzu gehören die Verwaltungskosten, wie erläutert, nicht. Die Zusatzabgeltung beispielsweise für eine Garagennutzung oder einen Kfz-Stellplatz ist in diesem Zusammenhang nicht vergleichbar, da hierbei eine über die Wohnungsüberlassung hinausgehende Gebrauchsgewährung dem Mieter eingeräumt wird, was einen Kostenzuschlag rechtfertigt.
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