Wissenswertes zur Energiepauschale

01 Jul. 22

Der Gesetzgeber hat sich dazu entschlossen, das Steuerentlastungsgesetz zu verabschieden. Kernstück dieses Entlastungsgesetzes ist die sogenannte Energiepauschale in Höhe von 300 Euro. Die Energiepauschale sollen Arbeitnehmer ab September mittels ihrer Lohnauszahlung erhalten. Doch welchen Arbeitnehmern steht die Energiepauschale genau zu?

 

Wer erhält die Energiepauschale?

Anspruch auf die Energiepauschale haben alle Arbeitnehmer, die in die Steuerklassen eins bis fünf eingeordnet werden und die sich zum Stichtag 1. September 2022

in einem Dienstverhältnis befinden. Auch Beschäftigte, welche ihren Lohn pauschal versteuern, erhalten die Energiepauschale. In Bezug auf Minijobber muss allerdings eine Besonderheit beachtet werden. Denn Minijobber müssen ihren Arbeitgebern eine schriftliche Bestätigung verfassen, in welchen die Angestellten bestätigen, dass die geringfügige Beschäftigung ihr Hauptbeschäftigungsverhältnis ist. Auf diese Weise soll sichergestellt werden, dass niemand die Energiepauschale doppelt erhält.

 

Grundsätzlich erhält jeder, der sich im Laufe des Jahres 2022 in einem Beschäftigungsverhältnis als Arbeitnehmer befand, die Energiepauschale in Höhe von 300 Euro. Zum Tragen kommt die 300 Euro Zahlung allerdings mit der Veranlagung der Einkommenssteuer.

  

Wie genau wird die Energiepauschale ausgezahlt?

Ausgezahlt wird die Energiepauschale im September 2022 und zwar zusätzlich zur Lohnzahlung. Kenntlich gemacht wird diese Zahlung durch ein "E" auf der Lohnsteuerbescheinigung. Sozialabgaben müssen auf die Energiepauschale zwar nicht gezahlt werden, jedoch Steuern. Minijobber müssen ihre 300 Euro jedoch nicht versteuern. Arbeitgeber, welche die Lohnsteuer nicht einmal im Monat, sondern pro Kalendervierteljahr abführen, können ihren Arbeitnehmern die Energiepauschale auch erst im Oktober auszahlen.

  

Wie erhalten Arbeitgeber ihr Geld zurück?

Der Arbeitgeber bleibt selbstverständlich auch nicht auf den Kosten der Energiepauschale sitzen. Denn die Energiepauschale und die Lohnsteuer werden miteinander verrechnet. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber im Ergebnis weniger Lohnsteuer an das zuständige Finanzamt abführt. Befindet sich ein Arbeitgeber in der Situation, eine höhere Summe für die Energiepauschale auszahlen zu müssen als er Lohnsteuer abgeführt hätte, dann bekommt der Arbeitgeber die Differenz vom Finanzamt erstattet.

  

Können auch Selbstständige die Energiepauschale erhalten?

Nicht nur Arbeitnehmer, sondern auch Gewerbetreibende, Selbstständige und Landwirte können von der Energiepauschale profitieren. Bei dieser Gruppe wird die Energiepauschale als sonstige Einkünfte eingeordnet. Zum Tragen kommt die Freigrenze von 256 Euro in diesem Zusammenhang jedoch nicht. Nicht die Energiepauschale beziehen können Pensionäre oder Rentner.

Ganz praktisch erhalten Gewerbetreibende, Selbstständige und Landwirte die Pauschale dadurch, dass die Einkommenssteuervorauszahlung gemindert wird.

Wird keine Vorauszahlung gezahlt, dann wird die Energiepauschale erst bei der Einkommenssteuerveranlagung zum Tragen. Ein Antrag muss dazu nicht gestellt werden.

  

Welcher Betrag bleibt von der Energiepauschale?

Hierauf kann keine pauschale Antwort gegeben werden, da sich dies nach dem persönlichen Einkommenssteuertarif richtet. Demgemäß müssen Personen mit einem geringen Einkommen weniger oder möglicherweise sogar nichts von ihren 300 Euro versteuern als Personen mit einem hohen Einkommen. Es werden Steuermehreinnahmen durch die Energiepauschale in Höhe von 3,4 Milliarden Euro erwartet. Im Durchschnitt kann mit einer Summe von 226 Euro gerechnet werden. Am meisten von der Energiepauschale haben werden übrigens Minijobber, welche das Geld gar nicht versteuern müssen.

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