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  • 22 Feb. 18
  • 10 Apr. 17

    Hier würden Sie eine Infografik zum Thema

  • 16 Feb. 15
    1. Für das vorliegende Angebot gelten nachfolgende Bedingungen, soweit nicht im Einzelfall etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Der Maklervertrag kommt zustande, sobald der Empfänger das Angebot in irgend einer Form annimmt oder nutzt, insbesondere Verhandlungen mit dem Makler oder Dritten aufnimmt, fortsetzt oder in sonstiger Weise die Tätigkeit des Maklers in Anspruch nimmt.
    2. Der Auftraggeber überträgt dem Makler den Nachweis und/oder die Vermittlung eines Vertragsabschlusses bezüglich eines Vertragsobjektes.
    3. Als Hauptvertrag gilt der Abschluß eines Kauf-, Miet- oder Pachtvertrages etc. über das Vertragsobjekt. Dem Vertrag gleichwertig sind insbesondere der Erwerb des Vertragsobjektes im Wege der Zwangsversteigerung, der Erwerb von realen oder ideellen Anteilen im Zusammenhang mit dem Vertragsobjekt sowie der Erwerb, die Anmietung oder Pacht etc. eines anderen, jedoch vergleichbaren Objektes des Anbieters, Auftraggebers oder Maklers.
    4. Der Makler kann auch für den anderen Vertragsteil provisionspflichtig tätig werden.
    5. Das Angebot des Maklers ist freibleibend und unverbindlich sowie ausschließlich für den Adressaten bestimmt. Es erfolgt unter der Voraussetzung, das der Empfänger das angebotene Objekt selbst erwerben oder nutzen will. Das Angebot ist streng vertraulich zu behandeln und darf nur mit schriftlicher Zustimmung des Maklers an Dritte weitergegeben werden. Soweit durch den Empfänger ohne Zustimmung des Maklers ein Dritter unmittelbar oder mittelbar Kenntnis von der Erwerbsgelegenheit oder vom Angebot erlangt und davon Gebrauch macht, ist der Empfänger zu Schadensersatz in Höhe der Provision verpflichtet. Dies gilt auch für den Fall, daß der Vertragsabschluß erfolgt durch wirtschaftlich oder rechtlich mit dem Empfänger in irgendeiner Weise verbundene Unternehmen, Personen oder Familienangehörige. In den letztgenannten Fällen gilt die Weitergabe als erfolgt mit der Konsequenz, daß vom Angebotsempfänger Provision zu zahlen ist, es sei denn, dieser weist nach, daß für den Vertragsabschluß die Maklertätigkeit nicht (mit) ursächlich war.
    6. Das Angebot erfolgt aufgrund der Angaben des Verkäufers, Vermieters etc. Der Makler hat die Angaben nicht überprüft und übernimmt dafür keine Haftung. Zwischenzeitliche Verfügungen oder Änderungen bleiben vorbehalten.
    7. Die Haftung des Maklers ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Für leichte Fahrlässigkeit und für Folgeschäden wird nicht gehaftet.
    8. Der Makler kann das Angebot an weitere Interessenten übermitteln. Zwischenverkauf- bzw. vermietung/verpachtung bleibt ausdrücklich vorbehalten.
    9. Die Provision des Maklers beträgt, soweit sich aus dem vorliegenden Exposé nichts anderes ergibt, bei Grundstücken und Eigentumswohnungen 6 % des Kaufpreises; bei Verkauf auf Rentenbasis 6 % des Verkehrswertes; bei Einräumung eines formgültigen Vorkaufs- oder Ankaufsrechtes 50 % der Verkaufsprovision; bei der Begründung, Übertragung und Veräußerung von Erbbaurechten einen Jahreserbbauzins; bei der Anmietung oder Anpachtung eines gewerblichen Objekts 3 Monatskaltmieten; zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer. Bei der Wohnraumanmietung  beträgt die Provision 2 Monatskaltmieten.
    10. Wird ein nachgewiesenes oder vermitteltes Vertragsobjekt zunächst nicht erworben, sondern gemietet, gepachtet oder wird über das Objekt ein Vorkaufs-, Ankaufs- oder Optionsrecht vereinbart bzw. ein Miet- oder Pachtvertrag geschlossen, so ist für die Maklertätigkeit - soweit sich aus dem Exposé nichts anderes ergibt - die unter Ziffer 9 dieser Bedingungen genannte Provision zu zahlen. Wird das Objekt später käuflich erworben oder gelangt es in einer anderen Form in die Verfügungsmacht des Angebotsempfängers, die dem Erwerb wirtschaftlich im wesentlichen gleichwertig ist, so ist dafür die volle Verkaufsprovision zu zahlen, abzüglich der aufgrund dieser Bestimmungen bereits geleisteten Provision.
    11. Sollte das angebotene Objekt dem Empfänger bereits anderweitig als möglicher Vertragsgegenstand bekannt sein, so ist der Empfänger verpflichtet, dem Makler dies schriftlich, unter genauer Belegung der Vorkenntnis, innerhalb einer Woche mitzuteilen.
    12. Unterläßt der Empfänger diese Mitteilung, so gilt der Nachweis durch den Makler als ursächlich, es sei denn, der Angebotsempfänger beweist, daß die Tätigkeit für das Geschäft nicht (mit) ursächlich war.
    13. Die vorstehenden Vertragsbedingungen und Provisionspflichten gelten auch dann, wenn über ein vom Makler vermitteltes oder nachgewiesenes Objekt ein anderer Vertragstyp geschlossen wird, der wirtschaftlich oder rechtlich dem Empfänger oder einem von ihm benannten Dritten die Nutzungs- oder Verfügungsmöglichkeit über das Objekt verschafft. Dies gilt auch beim Erwerb im Rahmen der Zwangsversteigerung sowie beim Erwerb von Gesellschaftsanteilen anstelle von konkretem Wohnungs- oder Grundeigentum.
    14. Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen ungültig sein oder ungültig werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Eine unwirksame oder unklare Bestimmung ist so zu ersetzen oder zu ergänzen, daß damit der wirtschaftliche Zweck dieses Vertrages erreicht wird.
    15. Erfüllungsort für die beiderseitigen Pflichten ist der Sitz des Maklers. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, die mit dem Maklervertrag in Verbindung stehen, ist der Sitz des Maklers, wenn der Auftraggeber Vollkaufmann ist oder im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat.

     

     

  • 20 Feb. 15
    Der Energieausweis dient dem Ziel, dass der Käufer oder Mieter den Energieverbrauch eines Gebäudes leichter erkennt, ähnlich der eingeführten Energieeffizienzklassen bei Kühlschränken. Im Gegensatz zu Haushaltsgeräten oder Autos wissen Käufer und Mieter von Häusern und Wohnungen kaum etwas vom Energiebedarf des Objektes, da hilfreiche Informationen und Vergleichsmaßstäbe fehlen. Hier schafft der Energieausweis Abhilfe.

     

    Der Ausweis liefert eine objektive Einschätzung und bietet die Möglichkeit, die energetische Qualität der Häuser bundesweit einfach und schnell zu vergleichen. Damit für das Gebäude eine Ausstellung eines Energieausweises möglich ist, muss zunächst eine energetische Analyse des Gebäudes erfolgen. Anschließend gibt der Energieausweis detailliert Auskunft über den Energieverbrauch, die Wärmeverluste, Sanierungsmöglichkeiten sowie Einsparpotenziale.
    Beim Energieausweis wird zwischen zwei Typen unterschieden: Der Bedarfsausweis, der nach §18 EnEV Auskunft über den theoretischen Energiebedarf gibt sowie der Verbrauchsausweis, der nach §19 EnEV den Verbrauch angibt. Beide Ausweistypen dürfen für Wohn- und ebenso Nicht-Wohngebäude erstellt werden. Lediglich eine Ausnahme bilden Wohngebäude, die über weniger als fünf Wohnungen verfügen und für welche vor dem 01.11.1977 ein Bauantrag gestellt wurde. Bei diesen Gebäuden sind nur Bedarfsausweise zulässig. Anders sieht es aus, wenn beim Bau oder einer späteren Modernisierung mindestens das Wärmeschutzniveau der ersten Wärmeschutz-Verordnung aus dem Jahr 1977 erreicht wurde.
    Diese Angaben sagen dem Mieter oder Käufer, welcher Energiebedarf bei einem durchschnittlich Verhalten im jeweiligen Haus und am durchschnittlichen Standort zu erwarten ist. Hieraus ergeben sich der Jahres- und der Primärenergiebedarf. In der Realität kann dies zwar etwas abweichen, allerdings können dadurch verschiedene Häuser in Bezug auf die technische Qualität miteinander verglichen werden, wodurch eine größere Markttransparenz für die Gebäude entsteht. Die Ansätze für sinnvolle Modernisierungen werden aus den Ergebnissen ebenso sichtbar. Der Bedarfsausweis ist im Vergleich zum Verbrauchsausweis wesentlich aussagekräftiger.
    Dieser Energieausweis basiert auf dem Energieverbrauch der letzten drei Jahre. Anhand der Angaben im Verbrauchsausweis kann demzufolge erkannt werden, welcher Energiebedarf bei einem Verhalten wie bei den bisherigen Bewohnern zu erwarten ist. Dadurch kann ein zukünftiger Energieverbrauch eingeschätzt werden, allerdings können unterschiedliche Gebäude nicht verglichen werden. Das Ergebnis ist stark von den Bewohnern abhängig. Zudem sind Modernisierungsempfehlungen nur bedingt möglich, denn die Gebäudehülle und Anlagentechnik werden nicht bewertet.
    Ein Energieausweis verfügt über eine Gültigkeit von zehn Jahren. Nach Ablauf dieser Zeit kann der Ausweis nicht verlängert werden. Zudem erlischt die Gültigkeit bei Um- oder Anbauten. In diesem Fall muss ein neuer Energieausweis erstellt werden.













  • 30 Jan. 15

    Ein Immobilienerwerb ist für die meisten Menschen ein einmaliges und einschneidendes Thema. Es geht in der Regel im hohe Geldsummen. Umso wichtiger ist es, vor dem Immobilienerwerb auch ganz genau zu wissen, was man sich persönlich leisten kann.

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