Maklerprovisionsgesetz

02 Dez. 20

Ab dem 23. Dezember 2020 ergänzt das neue Gesetz die bislang geltenden Regelungen im Bürgerlichen Gesetzbuch im Bereich Maklerrecht. Eine Überarbeitung erfährt insbesondere die Verteilung der Maklercourtage für den Verkauf von Einfamilienhäusern bzw. Einfamilienhäusern inklusive Einliegerwohnung sowie für Eigentumswohnungen. So ist es in Zukunft nicht mehr möglich, dass die gesamte Maklercourtage in vollem Umfang auf den Käufer der Immobilie auferlegt wird. Dies ist auch dann nicht mehr möglich, wenn der Verkäufer einen Makler beauftragt hat. Vorrangiges Ziel dieser gesetzlichen Neuregelung ist es, die Kaufnebenkosten für Einfamilienhäuser/Eigentumswohnungen für private Käufer zu reduzieren.

 

Darüber hinaus gilt ab dem genannten Stichtag eine neue Formvorschrift. Die besagt, dass ein Maklervertrag, welcher den Auftrag zur Vermittlung eines Einfamilienhauses

oder einer Eigentumswohnung beinhaltet, zwingend in Textform erfasst sein muss. Für Verbraucher bedeutet das konkret, dass mündliche Abreden grundsätzlich nichtig sind. Alle getroffenen Vereinbarungen in Bezug zu einem Maklervertrag müssen in schriftlicher Form festgehalten sein. Die Zahlung einer Provision wird nach wie vor erst dann fällig, wenn der Makler eine Immobilie erfolgreich vermitteln konnte und der Kaufvertrag notariell beurkundet worden ist.

 

Unverändert bleiben die Regelungen für den Mietwohnungsbereich vom 1. Juni 2015. Hier gilt auch weiterhin das sogenannte Bestellerprinzip für Vermietungen von Immobilien. Der Makler wird also von jeder Person bezahlt, welche diesen beauftragt hat. In der Regel handelt es sich hierbei um den Vermieter der Immobilie.

 

Grundsätzlich müssen Mieter keiner Vermittlungsprovision entrichten, sofern sie einen Makler nicht schriftlich bzw. per E-Mail beauftragt haben. Daher sind Umgehungsgeschäfte, welche unseriös arbeitende Makler Verbrauchern unterjubeln, von Grund auf nichtig. Die Erhebung von sogenannten Vertragsausfertigungs-, Service- sowie Übergabegebühren gegenüber Mietsuchenden ist unzulässig. Makler, welche ihren Kunden im Rahmen einer vorvertraglichen Begehung Besichtigungsgebühren in Rechnungen stellen, handeln ebenfalls gesetzeswidrig. Das zum Tragen kommende Bestellerprinzip umfasst die gesamte Wohnungsvermittlung inklusive möblierter Wohnungen.

 

In Baden-Württemberg beträgt die übliche Maklercourtage aktuell inklusive Mehrwertsteuer 7,17 Prozent. Hierbei handelt es sich lediglich um einen Richtwert. Im Interesse beider Parteien ist es also auch bei der neuen Gesetzeslage überaus wichtig, dem Preis mit dem Makler zu verhandeln. Hierbei spielen individuelle Vereinbarungen eine zentrale Rolle. Durch das neue Gesetz wird eine fairere Kostenverteilung ermöglicht. Ist ein Makler beispielsweise für beide Parteien als Interessensvertreter tätig, kann er die Courtage zu gleichen Teilen von diesen verlangen. Ist der Makler hingegen ausschließlich für den Verkäufer aktiv, muss dieser dessen Vergütung in vollem Umfang übernehmen. Sofern eine Weitergabe der Kosten an den Käufer stattfinden soll, ist dies nur dann möglich, wenn die Kosten höchstens 50 Prozent zu entrichtenden Courtage ausmachen. Käufer besitzen in diesem Zusammenhang ein Zurückbehaltungsrecht. Er kann demnach eine Zahlung verweigern, bis der Verkäufer seine Gebühr an den Makler nachweislich entrichtet hat.

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