Aktuelles

  • 11 Sep. 18

    Bei der Vermietung von Wohnraum können die im Rahmen dieser Vermietung anfallenden Werbungskosten vor der Versteuerung von den Mieteinnahmen abgezogen werden. Dies betrifft beispielsweise anfallende Reparaturen und viele andere Ausgaben die nicht als Nebenkosten mit abgerechnet werden. Allerdings gibt es Ausnahmefälle, bei denen das Finanzamt die Anerkennung dieser Kosten (zumindest in voller Höhe) versagt. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn eine Wohnung zu einem auffällig niedrigen Preis vermietet wird. Häufig gibt es hierfür besondere Gründe wie etwa ein Verwandtschaftsverhältnis. Liegt ein solcher Ausnahmefall vor, so nimmt das Finanzamt regelmäßig anteilige Abzüge von den eingereichten Werbungskosten vor. Wie hoch diese Abschläge ausfallen richtet sich danach, in welchem Verhältnis die eingenommene Miete von der ortsüblichen Vergleichsmiete. Doch worum handelt es sich eigentlich bei der "ortsüblichen Vergleichsmiete" und wie wird diese durch das Finanzamt bestimmt?

  • 29 Aug. 18

    Steuerlichen Bonus für Mietnebenkosten nicht verstreichen lassen

    Begünstigungen für handwerkliche Leistungen als Steuerbonus 

    Seit vielen Jahren steigen die Mieten sowie die Kosten für Energie, Heizung und Wasser kontinuierlich. Auch Reparaturen erfordern einen höheren finanziellen Aufwand als früher. Immer mehr Mieter erwarten die Nebenkostenabrechnung mit einem unguten Gefühl und wissen, dass es - wie in den Vorjahren auch - zu einer Nachforderung kommt. In den Mietnebenkosten enthaltene Aufwendungen für Reparaturen oder andere haushaltsnahe Dienstleistungen sind teilweise steuerlich absetzbar. Mit ordentlichen Bescheinigungen und der richtigen Eintragung in der Steuererklärung lassen sich so durchaus einige Euros sparen.

  • 24 Aug. 18

    Maßgebliche Mieten im Ertragswertverfahren

    Trotz Verfassungswidrigkeit: Einheitswerte haben für die Grundsteuer Bestand

    Mit Urteil vom 10. April 2018 hat das Bundesverfassungsgericht (Aktenzeichen: 1 BvL 11/14) entschieden, dass die im Rahmen der Grundsteuer verwendeten Einheitswerte verfassungswidrig sind. Das derzeit verwendete Ertragswertverfahren verletzt Eigentümer von bebauten Grundstücken in ihren Grundrechten im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG. Allerdings wurde dem Gesetzgeber reichlich Zeit eingeräumt, eine tatsächliche Gleichheit vor dem Gesetz in Sachen Grundsteuern herzustellen. Der Bundestag hat bis zum 31. Dezember 2024 Zeit, ein neues Gesetz zu erlassen. Bis dahin bleiben die alten Regelungen in Kraft und können auch weiter angewendet werden. 

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